Während der Ausschreibung erbringt der Bestandsdienstleister weiterhin die vereinbarten IT-Leistungen gemäß Serviceumfang und Servicequalitäten über den Bestandsvertrag. Mit übermittelter Kündigung ist der Endpunkt des Vertrags zeitlich fixiert. Damit einher geht auch der letzte Meilenstein des Transitionsprojekts. Doch dass diese beiden Zeitpunkte für die Auftraggebenden in der gewünschten Reihenfolge liegen, ist nicht in Stein gemeißelt.
Auch hier können vertragliche Regelungen zur (teilweisen) Weiterführung von IT-Leistungen für das Exit-Management den Auftraggebenden Flexibilität verschaffen. Inhalt dieser Regelungen sollten die Spielregeln (das heißt Fristen, Umfänge, Qualitäten, Kosten und Prämissen) sein, auf welche sich beide Parteien verständigen.
Erfahrungsgemäß sind Bestandsdienstleister nahezu immer in der Lage, einen (Rumpf-)Betrieb aufrecht zu erhalten. Aber auch dies kann aus objektiven Rahmenbedingungen heraus nicht möglich sein (z. B. Kündigung von Rechenzentrumsflächen). In beiden Fällen kommen auf die Auftraggebenden signifikante, nicht planbare Kosten zu. Die verheerende Verhandlungsposition für entsprechende Notlösungen ist offensichtlich. Daher sind auch hier rechtzeitige und umfangreiche Regelungen angeraten.